Nutzwertgutachten

Nutzwertgutachten-Parifizierung

Berechnung – Nutzwertgutachten

Für die Berechnung beziehen wir uns auf die Erfahrungswerte über selbständige Einheiten sowie über Abstriche und Zuschläge bei der Ermittlung von Nutzwerten gemäß dem WEG 2002 (inkl. Wohnrechtsnovelle 2006) der MA25 sowie die Empfehlungen DER SACHVERSTÄNDIGE. HEFT 4/2007 – Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 – Anpassung an die WRN 2006

Grundlage für die Berechnung der Nutzwerte bildet die Nutzfläche:

    • Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und Durchbrechungen (Türöffnungen)
    • Treppen, Keller- und Dachbodenräume werden in der Regel nicht berücksichtigt

Der Nutzwert wird aus der Nutzfläche der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit, durch Multiplikatoren mit einem Regelnutzwert errechnet. Zuschläge und Abstriche gibt es für werterhöhende oder wertmindernde Eigenschaften. Erdgeschoßwohnungen haben etwa einen geringeren Nutzwert als gleich große Wohnungen in mittleren Geschoßen, Wohnungen in Nordlage einen geringeren Nutzwert als Wohnungen in Südlage.

 Die Nutzwertberechnung ermöglicht die Bestimmung der Wertigkeit einzelner Bestandsobjekte im Hause. Daraus ergibt sich das Verhältnis der Eigentumsanteile der einzelnen MiteigentümerInnen an der Liegenschaft (z.B. eines Wohnhauses) zueinander. Auf Basis der festgestellten Mindestanteile (Nutzwertanteile) muss von allen MiteigentümerInnen ein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen werden.

Was tun bei Abweichung von der Nutzwertberechnung?

Falls das Ergebnis des Nutzwertgutachtens um mindestens drei Prozent von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, haben EigentümerInnen oder InteressentInnen für eine Eigentumswohnung innerhalb eines Jahres das Recht, die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte zu beantragen. Unter bestimmten Umständen können auch nachträgliche Veränderungen ein solches Verfahren auslösen. Bei der Kontaktaufnahme mit einem Experten für Nutzwertgutachten können folgende Informationen hilfreich sein: Informationen zum Objekt wie Art und Größe, Alter des Objekts sowie etwaige Umbauten, Vorhandensein von Bestandsplänen und Baugenehmigungen sowie Einvernehmen der betroffenen EigentümerInnen zur Erstellung des Gutachtens.